Förderverein der Ferdinand-von-Miller-Realschule e.V.

Staatliche Realschule Fürstenfeldbruck
Bahnhofstrasse 15
82256 Fürstenfeldbruck

Satzung

§1

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ferdinand-von-Miller-Realschule Fürstenfeldbruck“. Er wird nach der Eintragung seinem Namen den Zusatz e.V. zufügen.
  2. Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck.
  3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, indem er bei der Ausstattung und dem Betrieb der Realschule sowohl im ideellen als auch im materiellen Bereich Mittel zur Verfügung stellt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mi9tteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Fürstenfeldbruck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Realschule Fürstenfeldbruck zu verwenden hat.

§3

  1. Mitglieder des Vereins sind aktive und passive Förderer. Aktive Förderer sind ausschließlich die Mitglieder des Elternbeirates. Sie entscheiden ausschließlich über Zweck und Verwendung der Fördermittel.
  2. Passive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Handelsgesellschaften sein. Die passiven Mitglieder sind ausschließlich Förderer des Vereins, die keine Mitbestimmung über Einsatz und Verwendungszwecke der Fördermittel haben. Dier Aufnahmeantrag für passive Mitglieder ist an den Vorstand zu richten.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austrittserklärung oder mit Beendigung der Mitgliedschaft im Elternbeirat.
  4. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung.

§4

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis tritt die Berechtigung des 2. Vorsitzenden ein, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Das gleiche gilt für den Kassenwart bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.
  3. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und zwei Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand des Fördervereins wird aus den aktiven Mitgliedern gewählt. Bei Ausscheiden des Vorstandes erfolgt Ersatzwahl, erforderlichenfalls durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, der alte Vorstand bleibt aber solange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  4. Der Vorstand hat die Berechtigung über einen betrag von € 500,00 zu verfügen, die zur Erreichung des Vereinszwecks dienen.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart jährlich Rechenschaft abzulegen. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und Bericht zu erstatten.

§5

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte beinhalten.
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Jahresbericht der 1. Vorsitzenden
  • Kassenbericht
  • Bericht über Kassenprüfung
  • Entlastung des Vorstandes und Kassenwartes

§6

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich von dem in jeder Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählten Protokollführer niederzulegen und von diesem und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  2. Eine eventuelle Satzungsänderung kann nur in der Mitgliederhauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss veranlasst werden.

§7

Der Verein wird aufgelöst durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden aktiven Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich.

Stand: 7. November 2001

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